KOSTEN

 

 

Es ist nur schwer möglich, die Kosten für die Tätigkeit in Familiensachen verlässlich vorherzusagen. Diese hängen von dem Umfang der Tätigkeit, also insbesondere den unterschiedlichen Streitpunkten ab und von dem Gegenstandswert für diese einzelnen Streitpunkte.

Das Mandat beginnt meist mit einer Beratung. Hierfür sieht das Gesetz das Folgende vor:

§ 34 RVG Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Für die außergerichtliche Tätigkeit, die über eine Beratung hinausgeht, fällt eine Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert an, mit dem sich die außergerichtliche Korrespondenz befasst hat. Wird dann in Fortsetzung der Korrespondenz ein gerichtliches Verfahren eingeleitet so fallen aus dem Streitwert, der bei Gericht (noch) streitig ist, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr an. Auf die Verfahrensgebühr ist ein Anteil der vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen, soweit die Streitwerte identisch sind. Zu beachten ist bei alledem, dass verschiedene Sachen auch jeweils eigene Gebühren auslösen.

Zu unserer Gebührenordnung, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), gibt es eine Tabelle, die zu jedem Streitwert eine volle Gebühr ausweist. Unsere Gebühren aus den Streitwerten bemessen sich nach einer Quote aus der vollen Gebühr. Für die verschiedenen Tätigkeiten sind die Gebühren in unterschiedlich hohen Quoten festgelegt. Die außergerichtlich anfallende Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr und beträgt je nach Aufwand und Bedeutung der Angelegenheit zwischen 0,5 und 2,5 einer vollen Gebühr. Die Mittelgebühr ist eine 1,5-Gebühr, die grundsätzlich anzuwenden ist, wenn ein Fall von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Arbeitsaufwand vorliegt.

Die Verfahrensgebühr ist als 1,3 der vollen Gebühr gesetzlich festgelegt, die Terminsgebühr mit der Quote 1,2. Hat der Anwalt am Abschluss einer Vereinbarung mitgewirkt, so fällt aus dem Wert, über den die Parteien sich geeinigt haben, eine Einigungsgebühr an. Handelt es sich um einen Streitgegenstand, der bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, so beträgt die Einigungsgebühr 1,0 der vollen Gebühr. Wird eine Einigung getroffen über einen nicht bei Gericht anhängigen Gegenstand (z.B. wird im Unterhaltsverfahren zum Ehegattenunterhalt auch der Kindesunterhalt vereinbart), so beträgt die Gebührenquote insoweit 1,5 (im vorstehenden Beispiel aus dem Wert für den Kindesunterhalt)

Unter Umständen ist es angezeigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, z.B. wenn die Höhe des Honorars ungewiss oder für die ein oder andere Partei unangemessen ist.

Zu allen vorstehend genannten Gebühren ist die gesetzliche Auslagenpauschale oder Erstattung konkret abzurechnender Auslagen zu addieren. Das Gesamthonorar ist sodann um die gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen, derzeit 19 %.

Erfahren Sie hier mehr:

https://familienanwaelte-dav.de/kosten

Können Sie die Kosten für die Beratung beim Anwalt nicht aufbringen, steht Ihnen möglicherweise Beratungshilfe zu. Diese müssen Sie zuvor bei der Beratungshilfestelle Ihres Amtsgerichts beantragen. Dazu benötigen Sie dieses Formular:

https://justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Dort erhalten Sie gegen Vorlage des ausgefüllten Formulars und der Belege zu den dort gemachten Angaben ggf. einen Berechtigungsschein für eine anwaltliche Beratung. Diesen bringen Sie bitte zum ersten Termin in meiner Kanzlei mit.

Wenn Sie ein Gerichtsverfahren führen, also bspw. ein Scheidungsverfahren einleiten möchten, kann es je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgversprechend sein, Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hier finden Sie das dazu notwendige Formular:

https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf